Rechtsprechung
VG Bayreuth, 10.03.2023 - B 8 K 21.30521 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
AsylG § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 73 Abs. 1 S. 1
Klage gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (Afghanistan)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Klage gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (Afghanistan)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …
Auszug aus VG Bayreuth, 10.03.2023 - B 8 K 21.30521
Es kommt darauf an, ob in Anbetracht im Heimatland herrschenden Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67 ff.;… VG Augsburg, U.v. 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris Rn. 20). - BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der …
Auszug aus VG Bayreuth, 10.03.2023 - B 8 K 21.30521
Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies bereits bei Art. 11 Abs. 2 der RL 2004/83/EG zu beachten (vgl. BVerwG, U.v. am 24.02.2011 - 10 C 3/10 - beck-online;… Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 73 Rn. 4). - BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs; …
Auszug aus VG Bayreuth, 10.03.2023 - B 8 K 21.30521
Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, U.v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243-254, juris Rn. 20). - BVerwG, 17.09.2018 - 1 B 45.18
Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im …
Auszug aus VG Bayreuth, 10.03.2023 - B 8 K 21.30521
Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/ Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (BVerwG, B.v. 17.09.2018 - 1 B 45.18 -, juris Rn. 9 f.). - VG Augsburg, 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Auszug aus VG Bayreuth, 10.03.2023 - B 8 K 21.30521
Es kommt darauf an, ob in Anbetracht im Heimatland herrschenden Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67 ff.; VG Augsburg, U.v. 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris Rn. 20).